Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,23768
Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13 P (https://dejure.org/2014,23768)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04.09.2014 - C-434/13 P (https://dejure.org/2014,23768)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 04. September 2014 - C-434/13 P (https://dejure.org/2014,23768)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,23768) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Parker Hannifin Manufacturing (früher Parker ITR) und Parker-Hannifin

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Nachfolge rechtlicher Einheiten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht

  • Wolters Kluwer

    Wettbewerbsverstöße auf dem europäischen Markt für Marineschläuche; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die teilweise Stattgabe der Nichtigkeitsklage eines Unternehmens

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Marineschläuche - Nachfolge rechtlicher Einheiten - Zurechenbarkeit der Zuwiderhandlung - Herabsetzung der Geldbuße durch das Gericht

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbsverstöße auf dem europäischen Markt für Marineschläuche; Schlussanträge des Generalanwalts zum Rechtsmittel der Europäischen Kommission gegen die teilweise Stattgabe der Nichtigkeitsklage eines Unternehmens

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (50)

  • EuGH, 11.12.2007 - C-280/06

    DIE VERANTWORTLICHKEIT FÜR EINE ZUWIDERHANDLUNG GEGEN DIE WETTBEWERBSREGELN KANN

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13
    Die Rechtsmittelgegnerinnen vertreten im Rechtsmittelverfahren im Gegensatz zum Vorbringen der Kommission die Ansicht, der Gerichtshof habe im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) keine mechanische Regel aufgestellt, nach der das Bestehen einer einfachen strukturellen Verbindung in der Vergangenheit zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer des vom Kartell betroffenen Geschäftsbereichs automatisch zu einer Verantwortlichkeit des Übernehmers für die Zuwiderhandlung führe.

    Die Kommission habe es aber in der streitigen Entscheidung vollständig unterlassen, zu beurteilen, ob während des kurzen Zeitraums, in dem ITR und ITR Rubber strukturell verbunden gewesen seien, diese beiden Einrichtungen, wie im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) gefordert, von derselben Person kontrolliert worden seien und in Anbetracht der zwischen ihnen bestehenden engen geschäftlichen und organisatorischen Verbindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien angewandt hätten.

    Die vorliegende Rechtssache setzt insbesondere die Linie des Urteils ETI u. a. (EU:C:2007:775) fort, in dem der Gerichtshof bei Umständen, die denen des vorliegenden Falls sehr ähnlich sind, das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität festgestellt hat.

    Ich bin (wie die Kommission) der Ansicht, dass dieser Umstand und die Notwendigkeit, die effektive Anwendung des Wettbewerbsrechts an diese Änderungen anzupassen, es rechtfertigen können, Abweichungen vom Grundsatz der persönlichen Verantwortlichkeit zu akzeptieren, insbesondere bei Sachverhalten wie demjenigen in der Rechtssache, in der das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) ergangen ist, oder demjenigen in der vorliegenden Rechtssache, in der der Grundsatz der wirtschaftlichen Kontinuität gelten würde.

    In seinem Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 40, 41 und 44) hat der Gerichtshof (Große Kammer) bestätigt, dass die Anwendung des Grundsatzes der wirtschaftlichen Kontinuität durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, darauf bedacht zu sein, dass die Sanktionen, mit denen die Zuwiderhandlungen geahndet werden, abschreckende Wirkung haben.

    Und das Gericht zitierte Rn. 41 des Urteils ETI u. a. (EU:C:2007:775).

    Es trifft zu, dass das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 50) auf die strukturelle Verbindung zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer "während ihres wettbewerbswidrigen Verhaltens" hinweist.

    Die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Ziels, das mit der Übertragung zu einem mehr oder weniger weit entfernten Zeitpunkt verfolgt wird, würde auch dem Ansatz widersprechen, der im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) herangezogen wurde, in dem die Große Kammer des Gerichtshofs i) weder die Tatsache berücksichtigt hat, dass die Übertragung der Tätigkeiten der Amministrazione autonoma dei monopoli di Stato (AAMS) auf ETI im Hinblick auf ihre spätere Privatisierung vorgenommen worden war, eine Tatsache, die die wirtschaftliche Kontinuität nicht ausgeschlossen hat, noch ii) den Umstand, dass die wirtschaftliche Vorgängerin weiter bestanden hat.

    Der Gerichtshof hat im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 44)(37) ferner Folgendes ausgeführt: "Ohne Bedeutung ist auch der Umstand, dass eine Übertragung von Tätigkeiten nicht von Einzelnen, sondern vom Gesetzgeber zwecks Privatisierung beschlossen wurde.

    Die Rechtsmittelgegnerinnen machen geltend, der Gerichtshof habe im Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) keine mechanische Regel eingeführt, wonach das Bestehen einer einfachen strukturellen Verbindung zwischen dem Veräußerer und dem Übernehmer der in eine Zuwiderhandlung einbezogenen Tätigkeiten in der Vergangenheit automatisch den Übernehmer für eine solche Zuwiderhandlung verantwortlich gemacht habe.

    Nach Ansicht der Rechtsmittelgegnerinnen hat die Kommission in der streitigen Entscheidung in keiner Weise beurteilt, ob während der kurzen Dauer der zwischen ITR und ITR Rubber bestehenden strukturellen Verbindung diese beiden Einheiten, wie das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775) fordert, der Kontrolle derselben Person unterstanden und sie in Anbetracht der zwischen ihnen auf wirtschaftlicher und organisatorischer Ebene bestehenden engen Bindungen im Wesentlichen dieselben geschäftlichen Leitlinien anwandten.

    6 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359), ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775), Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, EU:T:2006:270), ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, EU:T:2009:90) und im Rechtsmittelverfahren ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190).

    10 - Die Kommission verweist auf das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 41).

    12 - Der Gerichtshof bezieht sich in diesem Sinne auf das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 38 und 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 - Der Gerichtshof bezieht sich auf das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, nämlich das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, EU:C:2004:6, Rn. 355 bis 358).

    18 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359) und ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49).

    19 - Vgl. Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 41, 42 und 44).

    27 - Vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 50), in dem der Gerichtshof der gegenteiligen Beurteilung der Generalanwältin Kokott in Nr. 96 ihrer Schlussanträge (EU:C:2007:404, nach der die strukturellen Verbindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen müssen) nicht gefolgt ist.

    28 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 356 und 357) und ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 bis 52).

    34 - Vgl. z. B. Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 f.).

  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13
    6 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359), ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775), Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, EU:T:2006:270), ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, EU:T:2009:90) und im Rechtsmittelverfahren ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190).

    13 - Der Gerichtshof bezieht sich auf das Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, nämlich das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission, EU:C:2004:6, Rn. 355 bis 358).

    18 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359) und ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 und 49).

    Rn. 359 des Urteils Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6) ist im vorliegenden Fall besonders relevant: "Insoweit trifft es zu, dass der Gerichtshof im Urteil Kommission/Anic Partecipazioni (Rn. 145) entschieden hat, dass wirtschaftliche Kontinuität nur dann vorliegen kann, wenn die für die Bewirtschaftung des Unternehmens verantwortliche juristische Person nach der Begehung der Zuwiderhandlung aufgehört hat, rechtlich zu existieren.

    24 - Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 344 bis 359).

    28 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 356 und 357) und ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 48 bis 52).

    33 - Insoweit stützt sich die Kommission auf die Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6) und ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (EU:C:2011:190, Rn. 104), in denen der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Beurteilung des Gerichts bestätigt hat, mit der das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität anerkannt wurde, obwohl die Übertragung der Aktiva nach Beendigung der Zuwiderhandlung erfolgte.

    Der Gerichtshof bezieht sich in diesem Sinne auf das Urteil Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6, Rn. 372).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2007 - C-280/06

    ETI u.a. - Wettbewerb - Art. 81 EG - Absprache über den Verkaufspreis von

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13
    5 - Vgl. Urteile KNP BT/Kommission (C-248/98 P, EU:C:2000:625, Rn. 71), Cascades/Kommission (C-279/98 P, EU:C:2000:626, Rn. 78), Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, EU:C:2000:630, Rn. 37) und SCA Holding/Kommission (C-297/98 P, EU:C:2000:633, Rn. 27) sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:404, Nr. 71).

    6 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359), ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775), Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, EU:T:2006:270), ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, EU:T:2009:90) und im Rechtsmittelverfahren ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190).

    27 - Vgl. in diesem Sinne Urteil ETI u. a. (EU:C:2007:775, Rn. 50), in dem der Gerichtshof der gegenteiligen Beurteilung der Generalanwältin Kokott in Nr. 96 ihrer Schlussanträge (EU:C:2007:404, nach der die strukturellen Verbindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen müssen) nicht gefolgt ist.

    37 - Vgl. auch Nr. 95 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in derselben Rechtssache (EU:C:2007:404).

    50 - Vgl. auch Nr. 95 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a. (EU:C:2007:404).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-286/98

    Stora Kopparbergs Bergslags / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13
    5 - Vgl. Urteile KNP BT/Kommission (C-248/98 P, EU:C:2000:625, Rn. 71), Cascades/Kommission (C-279/98 P, EU:C:2000:626, Rn. 78), Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, EU:C:2000:630, Rn. 37) und SCA Holding/Kommission (C-297/98 P, EU:C:2000:633, Rn. 27) sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:404, Nr. 71).

    41 - Der Gerichtshof bezieht sich in diesem Sinne auf die Urteile AEG-Telefunken/Kommission (107/82, EU:C:1983:293, Rn. 50) und Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (EU:C:2000:630, Rn. 29).

    42 - Der Gerichtshof bezieht sich in diesem Sinne auf das Urteil Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (EU:C:2000:630, Rn. 29).

  • EuGH, 29.03.2011 - C-201/09

    Der Gerichtshof bestätigt die Entscheidungen der Kommission, mit denen Geldbußen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13
    Dieses Urteil des Gerichts wurde dann vom Gerichtshof bestätigt, der in Rn. 104 des Urteils ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (EU:C:2011:190) ausführt: "Zum Vorbringen von ARBED, dass die Zurechnung des rechtswidrigen Verhaltens an eine Schwestergesellschaft mittels des Begriffs der wirtschaftlichen Einheit widersprüchlich sei, da sie dazu führe, dass auf diese Gesellschaft eine strengere Haftungsregelung als auf die Muttergesellschaft angewandt werde, genügt ein Hinweis darauf, dass die Kommission im vorliegenden Fall der Schwestergesellschaft das Verhalten deswegen zugerechnet hat, weil sie die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Muttergesellschaft übernommen hatte , und dass deshalb, weil die Haftung der Schwestergesellschaft von derjenigen der Muttergesellschaft abhing, die auf die Schwestergesellschaft angewandte Haftungsregelung keineswegs strenger ist als diejenige, die auf die Muttergesellschaft angewandt wurde" (Hervorhebung nur hier).

    6 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359), ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775), Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, EU:T:2006:270), ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, EU:T:2009:90) und im Rechtsmittelverfahren ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190).

    33 - Insoweit stützt sich die Kommission auf die Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (EU:C:2004:6) und ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (EU:C:2011:190, Rn. 104), in denen der Gerichtshof im Rechtsmittelverfahren die Beurteilung des Gerichts bestätigt hat, mit der das Bestehen einer wirtschaftlichen Kontinuität anerkannt wurde, obwohl die Übertragung der Aktiva nach Beendigung der Zuwiderhandlung erfolgte.

  • EuG, 31.03.2009 - T-405/06

    ArcelorMittal Luxembourg u.a. / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Trägermarkt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13
    6 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359), ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775), Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, EU:T:2006:270), ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, EU:T:2009:90) und im Rechtsmittelverfahren ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190).

    26 - EU:T:2009:90.

    48 - Vgl. Urteile ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, EU:T:2009:90, Rn. 112 bis 117 und die dort angeführte Rechtsprechung, die vom Gerichtshof in der Rechtsmittelinstanz im Urteil ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. bestätigt wurde) und Hoechst/Kommission (T-161/05, EU:T:2009:366, Rn. 64, wonach "die Zurechnung einer Zuwiderhandlung des früheren Betreibers an den neuen Betreiber eine der Kommission nach der Rechtsprechung unter bestimmten Umständen eröffnete Möglichkeit und keine Verpflichtung" ist).

  • EuGH, 29.03.2011 - C-352/09

    ThyssenKrupp Nirosta / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13
    Parker Hannifin Manufacturing und Parker-Hannifin führen weiter aus, ihre Interpretation werde durch das später ergangene Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission(C-352/09 P, EU:C:2011:191) bestätigt, in dem weder die Kommission noch der Gerichtshof die ursprünglich zwischen dem Veräußerer Thyssen Stahl und der Übernehmerin ThyssenKrupp Nirosta bestehende strukturelle Verbindung als möglichen oder sogar ausreichenden Grund erwähnt hätten, um die letztgenannte Gesellschaft für das wettbewerbswidrige Verhalten der erstgenannten haftbar zu machen.

    Die Rechtsmittelgegnerinnen berufen sich ferner auf das Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191), in dem weder die Kommission noch der Gerichtshof die ursprünglich zwischen der Veräußerin Thyssen Stahl und der Übernehmerin ThyssenKrupp Nirosta bestehende strukturelle Verbindung als mögliche oder sogar ausreichende Begründung, um die zweite Einrichtung für das wettbewerbswidrige Verhalten der ersten haftbar zu machen, angesprochen haben(43).

    Meines Erachtens ist dieses Urteil in der vorliegenden Rechtssache nicht einschlägig, da in der Rechtssache, in der im Rechtsmittelverfahren das Urteil ThyssenKrupp Nirosta/Kommission (EU:C:2011:191) ergangen ist, der Gerichtshof nicht darüber zu entscheiden hatte, ob eine wirtschaftliche Kontinuität aus einer einzigen Übertragung von Aktiva folgen kann, sondern über eine einfache Erklärung des Übernehmers der Aktiva, die Verantwortung für das wettbewerbswidrige Verhalten im Zusammenhang mit diesen Aktiva zu übernehmen.

  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13
    Außer der Tatsache, dass es in der Rechtssache ETI u. a. normal war, dass der Gerichtshof es dem nationalen Gericht überlassen hat, zu prüfen, ob AAMS (die ihre Tätigkeiten übertragen hat) und ETI (die diese übernommen hat), die von derselben öffentlichen Einrichtung gehalten wurden, der Aufsicht dieser Einrichtung unterstellt waren (ein Problem, das sich hier nicht stellt, da die strukturelle Verbindung nur zwischen ITR und ITR Rubber besteht), kann das Vorbringen der Rechtsmittelgegnerinnen nicht überzeugen, da der Gerichtshof im Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 60) klar befunden hat: "In diesem besonderen Fall, dass eine Muttergesellschaft 100 % des Kapitals ihrer Tochtergesellschaft hält, die gegen die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft verstoßen hat, kann zum einen diese Muttergesellschaft einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten dieser Tochtergesellschaft ausüben [ (40) ] und besteht zum anderen eine widerlegliche Vermutung, dass diese Muttergesellschaft tatsächlich einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft ausübt [ (41) ] ".

    Wie sich aus dem Urteil Akzo Nobel u. a./Kommission (EU:C:2009:536) (vgl. Nrn. 81 und 82 der vorliegenden Schlussanträge) ergibt, war die These der Kommission, sich in der vorliegenden Rechtssache auf die 100%-Vermutung zu stützen, somit korrekt.

  • EuG, 27.09.2006 - T-43/02

    Jungbunzlauer / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Zitronensäure - Artikel 81

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13
    Dies war auch der Ansatz des Gerichts in seinem Urteil Jungbunzlauer/Kommission (EU:T:2006:270, Rn. 131 und 132): "Was die Zeit vor der Umstrukturierung der Unternehmensgruppe im Jahr 1993 angeht, so ist ... festzustellen, dass die Jungbunzlauer GmbH bis 1993 nicht nur für die Konzerngeschäfte auf dem Zitronensäuremarkt, sondern ebenso für die Führung sämtlicher Konzerngeschäfte zuständig war.

    6 - Vgl. Urteile Aalborg Portland u. a./Kommission (C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 356 bis 359), ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:775), Jungbunzlauer/Kommission (T-43/02, EU:T:2006:270), ArcelorMittal Luxembourg u. a./Kommission (T-405/06, EU:T:2009:90) und im Rechtsmittelverfahren ArcelorMittal Luxembourg/Kommission und Kommission/ArcelorMittal Luxembourg u. a. (C-201/09 P und C-216/09 P, EU:C:2011:190).

  • EuGH, 16.11.2000 - C-279/98

    Cascades / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2014 - C-434/13
    5 - Vgl. Urteile KNP BT/Kommission (C-248/98 P, EU:C:2000:625, Rn. 71), Cascades/Kommission (C-279/98 P, EU:C:2000:626, Rn. 78), Stora Kopparbergs Bergslags/Kommission (C-286/98 P, EU:C:2000:630, Rn. 37) und SCA Holding/Kommission (C-297/98 P, EU:C:2000:633, Rn. 27) sowie die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache ETI u. a. (C-280/06, EU:C:2007:404, Nr. 71).

    17 - Ich bin (wie die Kommission) der Meinung, dass Gegenstand der vorliegenden Rechtssache offensichtlich nicht der bloße Verkauf einer rechtlichen Einheit ist, die an der Zuwiderhandlung teilgenommen hat; wenn ITR als rechtliche Einheit verkauft worden wäre, ergäbe sich die Verantwortung, die innerhalb des neuen Konzerns weiterhin an diese Einheit geknüpft worden wäre, für die Vergangenheit aus dem Urteil Cascades/Kommission (EU:C:2000:626).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-386/10

    Chalkor / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 08.12.2011 - C-389/10

    KME Germany u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Markt für

  • EuG, 30.09.2009 - T-161/05

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN HOECHST WEGEN IHRES WETTBEWERBSWIDRIGEN VERHALTENS

  • EuG, 17.05.2013 - T-146/09

    Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission zu einem Kartell auf dem

  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

  • EuGH, 14.07.1972 - 48/69

    ICI / Kommission

  • EuGH, 25.10.1983 - 107/82

    AEG / Kommission

  • EuGH, 24.09.2009 - C-125/07

    Erste Bank der österreichischen Sparkassen / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle

  • EuGH, 15.07.1970 - 41/69

    Chemiefarma / Kommission

  • EuGH, 29.06.2006 - C-289/04

    Showa Denko / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 18.09.2003 - C-338/00

    Volkswagen / Kommission

  • EuG, 15.03.2000 - T-25/95

    DAS GERICHT SETZT DIE GEGEN DAS ZEMENTKARTELL VERHÄNGTEN GELDBUSSEN UM FAST 140

  • EuGH, 18.05.2006 - C-397/03

    Archer Daniels Midland und Archer Daniels Midland Ingredients / Kommission -

  • EuGH, 08.05.2013 - C-508/11

    Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts zum Kartell auf den Märkten für

  • EuGH, 14.09.1999 - C-310/97

    Kommission / AssiDomän Kraft Products u.a.

  • EuGH, 10.04.2014 - C-247/11

    Areva / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell - Markt für Projekte im

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

  • EuGH, 07.06.2007 - C-76/06

    Britannia Alloys & Chemicals / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 16.11.2000 - C-297/98

    SCA Holding / Kommission

  • EuGH, 11.07.2013 - C-444/11

    Team Relocations u.a. / Kommission

  • EuGH, 16.11.2000 - C-248/98

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER ZEHN RECHTSMITTEL VON UNTERNEHMEN GEGEN DIE

  • EuGH, 29.09.2011 - C-520/09

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf und erklärt die Entscheidung der

  • EuG, 03.03.2011 - T-117/07

    Areva u.a. / Kommission

  • EuGH, 14.05.1998 - C-259/96

    Rat / De Nil und Impens

  • EuG, 11.03.1999 - T-134/94

    NMH Stahlwerke / Kommission

  • EuGH, 14.07.2005 - C-57/02

    Acerinox / Kommission - Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.2013 - C-295/12

    Generalanwalt Melchior Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, die Rechtssache, in

  • EuGH, 18.07.2013 - C-499/11

    Dow Chemical u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für

  • EuGH, 27.03.2014 - C-612/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Ballast Nedam wegen ihrer Teilnahme am Kartell

  • EuGH, 27.04.2006 - C-230/05

    L / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2014 - C-408/12

    YKK u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Märkte für Reißverschlüsse,

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2013 - C-40/12

    Gascogne Sack Deutschland / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartell -

  • EuGH, 22.06.2004 - C-151/03

    Meyer / Kommission

  • EuGH, 16.12.1975 - 40/73

    Suiker Unie u.a. / Kommission

  • EuG, 20.03.2002 - T-9/99

    HFB u.a. / Kommission

  • EuGH, 13.06.2013 - C-511/11

    Versalis / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Markt für Butadienkautschuk und

  • FG Niedersachsen, 08.02.1974 - V 48/73
  • FG Hessen, 19.05.1976 - I 114/73
  • FG Rheinland-Pfalz, 29.01.1975 - I 113/73
  • FG Berlin, 21.05.1974 - V 49/73
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht